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Voba Heidelberg
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Honduras
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Satzung von Hondurashilfe e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Hondurashilfe" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Hilfe bedürftiger Personen und die Förderung des Naturschutzes in Honduras, Mittelamerika. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Leistungen zum Unterhalt von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Kinderheimen und einzelnen Personen; Maßnahmen zur Verbesserung der medizinischen Versorgung; Durchführung und Unterstützung von Bildungsmaßnahmen; Leistungen zu Errichtung und Erhalt von Naturschutzgebieten. Zu diesem Zweck werden sowohl eigene Projekte durchgeführt als auch honduranische und internationale Organisationen unterstützt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Plan International Deutschland e.V.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins werden auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds vom Vorstand berufen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt schriftlich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden. Er wird auf unbestimmte Zeit bestellt, er kann aber bei Vorliegen wichtiger Gründe abberufen werden. Bei Abwesenheit oder Krankheit des 1. Vorsitzenden wird von diesem schriftlich ein Stellvertreter für die Dauer der Abwesenheit oder der Krankheit bestimmt.

§ 7 Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal soll die Mitgliederversammlung stattfinden. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die schriftliche Bevollmächtigung ist jedoch auf 2 Vollmachten pro bevollmächtigtem Mitglied beschränkt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 8 Beurkundung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen werden.


HONDURASHILFE e.V., Dr. Hermann Eisele, Gertrude-von-Ubisch-Straße 34, 69124 Heidelberg